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Polizeiverordnung der Stadt Mannheim über das Halten und Führen gefährlicher Hunde
teilweise für nichtig erklärt
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshof hat heute unter dem Vorsitz des Präsidenten Prof. Dr. Claus Meissner die Polizeiverordnung
der Stadt Mannheim über das Halten und Führen gefährlicher Hunde vom 28. Juli 1998 teilweise für nichtig erklärt. Mit dieser Verordnung hat die Stadt Mannheim für solche
Hunde eine Anzeige- und Erlaubnispflicht eingeführt und die Besitzer dem Leinen- und, soweit die Hunde bissig sind, dem Maulkorbzwang unterworfen. Im § 1 der Polizeiverordnung
sind detailliert Merkmale (z.B. Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe und bestimmte in Einzelfällen an den Tag gelegte Verhaltensweisen wie Beißen und Anspringen) für die
Einschätzung von Hunden als gefährlich umschrieben. Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung und Erziehung, nach ihrem Charakter und ihren Körpereigenschaften die
Gefahr besteht, daß sie Personen verletzen, gelten mit der Möglichkeit für den Hundebesitzer, diese Einstufung im Einzelfall zu widerlegen, als gefährlich. Schließlich
definiert die Verordnung im § 1 Absatz 2 Satz 2 bestimmte Hunderassen unabhängig von den Eigenschaften oder Verhaltensweisen, die der einzelne Hund an den Tag legt und ohne
die Möglichkeit, die Einstufung für den Einzelfall zu widerlegen, als gefährlich.
Nur die zuletzt umschriebene Bestimmung war Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, das der Besitzer eines Hundes der Rasse "Rhodesian Ridgeback" (diese Rasse ist in
der Bestimmung aufgeführt) mit der Begründung eingeleitet hat, die Aufzählung der generell und ohne die Möglichkeit einer abweichenden Einzelfallfeststellung als gefährlich
eingestuften Hunde sei willkürlich und deshalb mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar.
Der erste Senat ist dieser Ansicht gefolgt und hat deshalb diese Bestimmung für nichtig erklärt. Er hatte mit der gleichen Begründung schon am 18.8.1992 eine ähnliche
Vorschrift in einer Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde beanstandet und dabei festgestellt, daß sachlich einleuchtende
Gründe für eine normativ abschließende und nicht widerlegbare Einstufung bestimmter Hunde als gefährlich nicht bestehen, wenn vergleichbare Hunderassen, wie etwa der
Deutsche Schäferhund, die Deutsche Dogge, der Rottweiler und der Dobermann aus dem Katalog ausgespart blieben. Wie der Senatsvorsitzende in seiner mündlichen
Urteilsbegründung ausführte, hat auch die Stadt Mannheim weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung, überzeugende Gesichtspunkte für eine
solche Differenzierung darlegen können. Ihr Einwand, die genannten Hunde würden auch ohne die umstrittene Regelung von der Verordnung erfaßt, könne an dem Verstoß gegen den
Gleichheitssatz nichts ändern, weil bei der individuellen Bewertung mit den Kriterien der übrigen Vorschriften immerhin der Nachweis möglich sei, daß der betroffene Hund die
dort normierten Voraussetzungen nicht erfülle, während die Möglichkeit, die Annahme der Gefährlichkeit zu widerlegen, den Besitzern der in dem Katalog aufgezählten Hunde
von vornherein verwehrt sei.
Die übrigen Vorschriften der Polizeiverordnung sind von dieser Entscheidung nicht betroffen. Sie waren nicht angegriffen und damit auch nicht unmittelbar der Gegenstand der
verwaltungsgerichtlichen Prüfung.
Die Revision gegen seine Entscheidung hat der Senat nicht zugelassen. (Az.: 1 S 2214/98)
Quelle: Pressemitt. VGH BW
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